Sie haben einen Zahlungsbefehl erhalten – wie weiter?

Sie haben in den letzten Tagen einen Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Zug erhalten. Das bedeutet, dass ein Gläubiger eine Forderung gegenüber Ihnen geltend gemacht hat und ein Betreibungsverfahren eingeleitet hat.

Gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen, wie Sie auf diesen Zahlungsbefehl reagieren können.

1. Sie akzeptieren die Forderung und bezahlen

Sie können den Betrag entweder direkt online bezahlen oder eine QR-Rechnung zur Überweisung herunterladen – die entsprechenden Links finden Sie unten.

Wichtig: Es können Verzugszinsen anfallen. Der offene Betrag erhöht sich in diesem Fall täglich entsprechend den geltenden Zinssätzen.

Frist: Die Zahlung muss innert 20 Tagen seit Erhalt des Zahlungsbefehles erfolgen. Andernfalls kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Per Online-Zahlung oder QR-Rechnung bezahlen

2. Sie sind mit der Forderung nicht einverstanden und erheben Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag

Wenn Sie die Forderung ganz oder teilweise bestreiten möchten, können Sie Rechtsvorschlag erheben:

Frist: Der Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag ist innert 10 Tagen seit Erhalt des Zahlungsbefehles zu erheben.

Rechtsvorschlag erheben
Teilrechtsvorschlag erheben

Wichtiger Hinweis: Der Gläubiger kann innert 20 Tagen seit Erhalt des Zahlungsbefehles die Betreibung fortsetzen, wenn gegen die Betreibung nicht innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erhoben oder die Forderung nicht innert 20 Tagen bezahlt wird.

3. Sie nehmen Kontakt mit dem Gläubiger auf

Wenn die Forderung berechtigt ist, Sie jedoch momentan nicht zahlungsfähig sind, kann es sinnvoll sein, direkt das Gespräch mit dem Gläubiger zu suchen. In vielen Fällen zeigen Gläubiger Verständnis für Zahlungsschwierigkeiten – insbesondere, wenn eine Lösung wie etwa eine Ratenzahlung möglich erscheint. Oft sind sie mehr an einer einvernehmlichen Regelung als an einem Betreibungsverfahren interessiert.

Wichtig: Ratenzahlungsvereinbarungen können ausschliesslich direkt mit dem Gläubiger getroffen werden. Das Betreibungsamt ist an solchen Absprachen nicht beteiligt.